Leistungen bei stationärer Pflege
Die Pflegekasse beteiligt sich an den stationären Pflegekosten in Form von Pauschalbeträgen. Zu den Pflegekosten gehören auch
- die Betreuungskosten und
- die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlung im Rahmen der Pflege.
Sie erhalten als Pauschalbeträge je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: 805,00 EUR
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: 1.319 EUR
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: 1.855 EUR
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: 2.096 EUR. Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ein Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 131,00 EUR.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten, je nach Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen, einen Leistungszuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an pflegebedingten Aufwendungen.
Diese Zuschläge sind abhängig von der Dauer der Leistungsinanspruchnahme:
- bis einschließlich zwölf Monaten: 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
- zwölf bis 24 Monate: 30 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
- 24 bis 36 Monate: 50 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
- Mehr als 36 Monate: 75 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
Vertiefende Informationen
keine
Rechtsgrundlage
- § 43 Soziale Pflegeversicherung
Freigabevermerk
24.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


