GVV Schönau im Schwarzwald » Bürgerservice » Lebenslagen » Opferschutz und Opferhilfe » Schadenausgleich und Hilfen für Opfer

Schadenausgleich und Hilfen für Opfer

Häufig entstehen Ihnen als Opfer einer Straftat körperliche, seelische und finanzielle Schäden.

Für den Ersatz dieser Schäden muss in erster Linie der Täter beziehungsweise die Täterin aufkommen.
In vielen Fällen verfügt der Täter beziehungsweise die Täterin aber nicht über ausreichend Geld oder ist unbekannt geblieben. In solchen Fällen stellt in erster Linie der Staat weitere Hilfen für Opfer von Straftaten zur Verfügung.

Schadenausgleich durch den Täter oder die Täterin

Der Täter oder die Täterin ist verpflichtet, für den erlittenen Schaden Schadensersatz zu leisten.
Ein Schadensersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet.
Als Schadensersatz können Sie verlangen, dass der Beschuldigte den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn die Straftat nicht erfolgt wäre (zum Beispiel die Reparatur einer beschädigten Sache, aber auch der Ersatz von entgangenem Lohn oder Krankenhauskosten).

Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld bestehen. Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die Sie für eine Verletzung Ihres Körpers, Ihrer Gesundheit, Freiheit oder Ihrer sexuellen Selbstbestimmung verlangen können. Die Höhe des Schmerzensgeldes legt das Gericht fest.

Da das Strafverfahren in erster Linie der Ermittlung und Aufklärung von Straftaten und der Verurteilung des Täters dient, müssen Sie Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in den meisten Fällen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Zivilgericht einklagen.
Die Kosten für die Klage müssen Sie selbst tragen. Eventuell übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten. Wenn Sie bedürftig sind, können Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen.
Wird Ihrer Klage stattgegeben, muss der oder die Beklagte Ihre Auslagen ersetzen.

Ausnahmsweise können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch im Strafverfahren mithilfe des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden.
Das Strafgericht entscheidet dabei im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch. Dadurch wird dem oder der Verletzten eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart.
Verneint das Gericht den Anspruch, steht der Zivilrechtsweg weiterhin offen.

Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine weitere Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich im Rahmen eines Strafverfahrens zu erhalten.
Während des gesamten Verfahrens kann hierbei eine materielle (zum Beispiel Schadensersatz) oder immaterielle (zum Beispiel eine formlose Entschuldigung) Wiedergutmachung zwischen Täterin beziehungsweise Täter und Opfer vereinbart werden.

Bei leichteren Straftaten kommt außerdem eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, mit der Auflage, für das Opfer zur Wiedergutmachung eine bestimmte Geldleistung zu erbringen.

Hilfen durch den Staat

Daneben gibt es eine Reihe von staatlichen Unterstützungen, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählen vor allem:

  • Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (seit dem 1. Januar 2023 nach dem XIV. Buch des Sozialgesetzbuchs)
  • finanzielle Unterstützung durch die Landesstiftung Opferschutz
  • anwaltliche Hilfen und Kostenübernahmen
    • Beratungshilfe: bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit der Täterin oder dem Täter
    • Prozesskostenhilfe: bei einer Privatklage oder Klage vor den Zivilgerichten
    • Opferanwalt: Dieser berät Sie bei einer Nebenklage und vertritt Ihre Interessen gegebenenfalls während der gesamten Verhandlungsdauer.
    • Zeugenanwalt: Wenn Sie nur als Zeuge im Strafverfahren auftreten, aber nicht als Nebenkläger.

Freigabevermerk

Stand: 30.08.2022

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

Direkter Kontakt zum Bürgerservice
Telefon 07673 8204-33 oder -34

Personen mit Termin haben Vorrang. Ohne Termin müssen Sie sich unter Umständen auf längere Wartezeiten einstellen.

info@schoenau-im-schwarzwald.de

Kindergartenanmeldung

Öffnungszeiten

der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr