Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Durch das Gesetz werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert.
Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.
Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Vorhabenträger des ÖPNV/SPNV und sonstige Verkehrsunternehmen
Höhe und Umfang der Förderung:
- bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten .
- Bei folgenden Vorhaben kann eine erhöhte Förderung in Höhe vonbis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt werden:
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
- Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV
- Vorhaben im Interesse eines Aufgabenträgers des SPNV
- Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten
- Welche Kosten zuwendungsfähig sind, ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt; für Planungskosten mit Vorhabenbezug wird eine Planungskostenpauschale gewährt.
- Die Planungskostenpauschale beträgt 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten; bei Anträgen, die bis zum 31.12.2021 gestellt werden, wird eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt.
- Bei erheblichen Kostensteigerungen in Härtefällen ist eine Nachbewilligungen möglich.
Zuständige Behörde: das örtlich zuständige Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle)
Verfahren:
- Für eine Förderung muss das Vorhaben zunächst in ein vom Verkehrsministerium mindestens jährlich aufgestelltes Förderprogramm aufgenommen worden sein. Anmeldefrist für die Aufnahme beim zuständigen Regierungspräsidium:
- 31.10. in den Bereichen ÖPNV und Straßenbau
- 30.09. im Bereich Rad- und Fußverkehr
- Seit 2020 besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer unterjährigen Programmaufnahme.
- Nach Aufnahme in das Landesprogramm kann auf Antrag eine Zuwendung gewährt werden.
- Die Einzelheiten des Förderverfahrens unterscheiden sich in den verschiedenen Förderbereichen und werden untergesetzlich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stand: 21.05.2021
Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg